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  • 01.02.2010 | VOF

    Einsatz von Nachunternehmern nicht verschleiern

    Wenn Sie sich um einen öffentlichen Planungsauftrag bewerben, müssen Sie mit offenen Karten spielen. Geben Sie in der Bewerbung an, den Auftrag mit eigenen Mitarbeitern abwickeln zu können, sind Sie dazu aber effektiv nicht in der Lage, erschüttern Sie das Vertrauen des Auslobers in Ihre Angaben. Er kann Ihr Büro im Vergabeverfahren nach Punkten abwerten, sodass Sie für die Vergabe nicht mehr in Frage kommen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt.  

    Unser Tipp: Gerade für kleine und mittlere Planungsbüros können quantitativ ausgerichtete Abfragen bei VOF-Verfahren (Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz in den letzten Jahren, vergleichbare Projekte usw.) eine unüberwindliche Hürde darstellen. Einzige Möglichkeit ist oft, sich zu Bietergemeinschaften zusammenzuschließen. Wenn Sie von dieser Alternative Gebrauch machen wollen, sollten Sie bei VOF-Verfahren in jedem Fall rechtzeitig klären, ob diese Art der Angebotsabgabe überhaupt zulässig ist. (Beschluss vom 5.5.2009, Az: Verg 14/09) (Abruf-Nr. 100214)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133250