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  • 01.03.2007 | VOB/A

    Ersparen Sie sich Hick-Hack bei der Angebotswertung

    Bisher galt bei unvollständigen Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen nach VOB/A im Zweifel der Grundsatz, dass die eine oder andere Bescheinigung nachgereicht werden kann. Damit ist jetzt Schluss. Die Vergabekammer des Bundes hat endgültig entschieden, dass ein Angebot nur dann vollständig ist, wenn alle Unterlagen, die zur Angebotsabgabe vorzulegen waren, zum Abgabezeitpunkt auch ordnungsgemäß vorliegen. Angebote, die diese Bedingung nicht erfüllen, sind ohne Ermessensspielraum aus der Wertung auszuscheiden.  

    Wichtig: Lassen Sie sich auch von Ihrem öffentlichen Auftraggeber (AG) nicht überreden, Unterlagen von zum Beispiel preisgünstigen Anbietern nachzufordern. Fertigen Sie Ihre Vergabeempfehlung ordnungsgemäß (= Rauswurf der entsprechenden Bieter), damit Sie nicht in den Strudel der Vergabekammerverfahren geraten. Wenn der AG angesichts der Tatsache, dass die ersten Bieter ausgeschieden sind, durch Nachforderung von Bescheinigungen doch den weit günstigeren Mindestbieter beauftragen will, dann überlassen Sie es ihm selbst. Da das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 13. Februar 2006 (Az: 1 Verg 1/06) bereits genauso entschieden hatte wie die Vergabekammer des Bundes, gibt es keinerlei Spielraum mehr.  

    Unser Tipp: Beide Entscheidungen basieren auf der Forderung, dass die entsprechenden Unterlagen bei Angebotsabgabe vorzulegen waren. Wenn Sie dieser Rechtsprechung – im Sinne Ihres AG und im Sine der Praxisnähe – aus dem Weg gehen wollen, dann schlagen Sie dem AG vor, Ausschreibungstexte entsprechend anzupassen. Wenn Bescheinigungen nicht mehr zur Submission abverlangt werden, sondern erst bis zur Vergabe, ist für Nachforderungen im Zuge der Angebotswertung wieder Spielraum gewonnen. (Beschluss vom 14.8.2006, Az: VK 2-80/06) (Abruf-Nr. 063025)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 95548