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  • 02.10.2008 | VOB/A

    Ausschreibungsunterlagen bis zur Submission änderbar

    Auch in einer laufenden Ausschreibung ist es zulässig, Fehler zu korrigieren. Eine Ausschreibung kann bis vor der Submission noch geändert werden, entschied die Vergabekammer (VK) Sachsen. Der Auftraggeber hat während der Angebotsfrist die Möglichkeit, die Ausschreibungsgrundlagen zu verändern. Diese Möglichkeit besteht auch für Planungsbüros, die im Auftrag des Bauherrn Ausschreibungsunterlagen erstellen. Allein eine grundlegende Änderung der Ausschreibung – vergleichbar mit der Änderung der Geschäftsgrundlage – ist verboten. Möglich ist es aber, Teile des Leistungsverzeichnisses zurückzuziehen oder zu ändern. Es können also Mengenansätze von Positionen oder auch ganze Positionen im Leistungstext geändert werden.  

    Unser Tipp: Achten Sie im Änderungsfall darauf, dass die Änderungen allen Bietern in gleicher Weise zur Kenntnis gegeben werden. Zum zeitlichen Mindestabstand bis zur Submission, in dem die Änderungen noch möglich sind, hat sich die VK nicht geäußert. Behördenintern wird jedoch eine Zehn-Tagesfrist angestrebt. Denn der Bieter muss noch ausreichend Gelegenheit haben, sein Angebot zu überarbeiten. In einem uns bekannten Fall hat die Behörde Austauschseiten akzeptiert, die neben der korrekten Seitenzahl mit einem Index versehen waren. Bei der Submission zeigte sich, dass alle Bieter die Seiten ordnungsgemäß ausgetauscht hatten. (Beschluss vom 21.4.2008, Az: 1/SVK/021-08) ( Abruf-Nr. 082929)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 121883