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  • 01.09.2005 | Vertragsrisiko „Baukostenlimit“

    Halten Sie Baukostenlimits ein: Sonst droht die fristlose Vertragskündigung

    Das Thema „Überschreitung von Kostenobergrenzen“ bzw. „Reaktion auf Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Baukosten“ wird immer mehr zum Sprengsatz für Planerverträge. Das lehrt die aktuelle Rechtsprechung. Stellen Sie Ihre Planung und Beratung des Auftraggebers darauf ein. Wir sagen Ihnen, was Sie dazu veranlassen müssen.  

    Der zu Grunde liegende Fall

    Ein Planungsbüro hatte eine Vorplanung erstellt, die eine Kostenschätzung von 2,67 Mio. DM ergab. Daraufhin hatte der Auftraggeber ein Kostenlimit von 1,65 Mio. DM gesetzt. Der Planer plante weiter, als würde das Kostenlimit nicht existieren. Auch mehrere Aufforderungen des Auftraggebers, eine Kostenermittlung mit dem vorgegebenen Kostenlimit auszuarbeiten und vorzulegen, blieben unbeantwortet.  

     

    Auftraggeber kündigt fristlos

    Da ohne Kostenermittlung weitergeplant wurde, kündigte der Auf-traggeber den Vertrag fristlos. Die Kündigung erfolgte ohne Nachfristsetzung. Es gab also für den Ingenieur keine Möglichkeit, seine Planung nachzubessern. Der Auftraggeber begründete die – außerordentliche – Kündigung damit, dass ihm die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei, weil der Ingenieur nicht entsprechend seinen Weisungen gearbeitet habe und die Planung des Ingenieurs für ihn somit wertlos war.  

    Die Entscheidung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Auftraggeber Recht gegeben. Die Planung des Ingenieurs sei unbrauchbar gewesen, weil dieser es versäumt habe, den zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen im Zuge der Vorentwurfsplanung zu erkunden und sich daran zu orientieren. Weil der Auftraggeber den Planer mehrfach – und letztlich vergeblich – aufgefordert hatte, seine Planung an das Kostenlimit anzupassen, war auch eine formgerechte Nachfristsetzung nicht erforderlich, so das OLG. Der Auftraggeber war berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (Urteil vom 2.7.2004, Az: 14 U 69/02; Abruf-Nr. 052485).