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02.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052485

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 02.07.2004 – 14 U 69/02

1. Senkt der Architekt trotz Aufforderung die Baukosten nicht auf das vom Auftraggeber vorgegebene Niveau, berechtigt dies zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund.


2. Soweit die Architektenleistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sind, entfällt (jeglicher) Honoraranspruch des Architekten. Nicht nutzbare Aufwendungen sowie etwaige Abschlagszahlungen kann der Bauherr erstattet verlangen.


In dem Rechtsstreit

....

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2004 unter Mitwirkung von Vors. Richter am Oberlandesgericht ####, Richter am Oberlandesgericht #### und Richter am Oberlandesgericht Dr. #### für Recht erkannt:

1) Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12.03.2002 (3 O 144/01) werden zurückgewiesen.

2) Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung i.H.v: 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der klagende Architekt macht im vorliegenden Verfahren einen Honoraranspruch geltend, während die Beklagte, Auftraggeberin des Klägers, widerklagend Schadensersatz nach Kündigung des Architektenvertrages fordert.

Wegen der von den Parteien erstinstanzlich verfolgten Ansprüche, des zugrunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage des Setzens eines Kostenlimits (Vernehmung von fünf Zeugen - s. die protokollierten Aussagen im Termin vom 28.01.2002 - I 291 ff) die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte habe den geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen können. Selbst nach dem Vortrag des Klägers sei ihm im April 1997 ein Kostenlimit von DM 1,65 Mio. DM gesetzt worden. Eine dementsprechende Kostenschätzung sei aber trotz mehrfachen Mahnens nicht vorgelegt worden. Selbst die (letztlich nicht übergebene) ?Kostenschätzung? aus Dezember 1997 erfülle die vereinbarte Vorgabe nicht, sie ende sogar mit einem die ursprüngliche Schätzung aus April übersteigenden Betrag. Da die vom Kläger bis zum 22.12.1997 geleisteten Arbeiten für die Beklagte insgesamt unbrauchbar gewesen und auch nicht verwertet worden seien, schulde die Beklagte kein Honorar. Die Widerklage, mit der nutzlose Ausgaben im Zusammenhang der Arbeiten des Klägers ersetzt verlangt würden, erweise sich als begründet mit Ausnahme des Betrages, der an das Ingenieurbüro B#### gezahlt worden sei. Nachdem diese auf der Rechnung vom 14.01.1998, (B 15 / Anlh. II S. 71) basierende Honorarforderung nämlich unzulässigerweise auf Stundenbasis abgerechnet worden sei, habe die Beklagte die Forderung mangels Fälligkeit nicht zahlen müssen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen, unter denen ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, verkannt. Ihm, dem Kläger, sei nämlich kein festes Kostenlimit gesetzt worden. Allein die erwartete und gewünschte Produktionsmenge sei bekannt gegeben worden. Als dann bei dem Gespräch vom 24.04.97 die Kostenzusammenstellung mit DM 2.670.000,-- netto übergeben worden sei, habe man ihm grünes Licht für die Planungsarbeiten gegeben. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wohl auch davon auszugehen sei, dass dabei die Bitte erfolgte, die Kosten um DM 300.000,-- zu senken, habe die beklagte eine Frist aber nicht vorgegeben. Auch später sei keine Fristsetzung, so insbesondere nicht im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten, erfolgt. Nur der Zeuge S#### habe derartiges, das sich die Beklagte aber nicht zu eigen gemacht habe, angegeben. Im Übrigen habe die Beklagte auch tatsächlich nicht nach Ablauf des Monats September oder Oktober gekündigt, vielmehr sei mit Wissen und Wollen der Beklagten intensiv weitergearbeitet worden. Deshalb habe am 22.12.97 keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden dürfen, ohne ihm, dem Kläger, vorher eine Frist zur Nachbesserung (mit Ablehnungsandrohung) zu setzen. Unter einer Reduzierung des Raumbedarfs (z.B. Verzicht auf den Ausbau des Untergeschosses/Partyraums) hätte im Übrigen sehr kurzfristig eine Kostenreduktion von DM 300.000,-- dargestellt werden können.
Auch wenn eine außerordentliche Kündigung begründet gewesen wäre, hätte das Landgericht die Klage aber nicht vollständig abweisen dürfen. Auf folgenden Arbeiten des Klägers habe nämlich der später beauftragte Architekt F#### aufgebaut:

- die jedenfalls notwendig gewesene aufwändige Baugrunduntersuchung und

- die geführten Verhandlungen mit den Anbietern von Gas, Wasser und Elektrizität; der Vorteil sei größenmäßig schwer zu quantifizieren, der Beklagten sei aber wohl eine. Ersparnis von 20.000,-- DM entstanden, (Beweis: Sachverständigengutachten).

Mit Schriftsatz vom 20.02.03 rügt der Kläger schließlich die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Aussage des Zeugen S#### sei unsicher gewesen, er habe an Erinnerungslücken gelitten und sei unsicher gewesen. Auf seine Aussage hätte das Ergebnis nicht gestützt werden dürfen. Schließlich habe die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, nämlich nicht mitgeteilt, welche Abstriche und Rückstellungen erfolgen könnten, um Kosten zu reduzieren. Wäre nämlich dasjenige weggelassen worden, was schließlich der von der Beklagten nachfolgend beauftragte Architekt F#### weggelassen habe, so hätten die Nettobaukosten nicht über 1,4 bis 1,5 Mio. gelegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12.03.2002 (3 O 144/01) dahin abzuändern, dass

1) die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ? 199.439,55 nebst 4 % Zinsen aus ? 76.693,78 seit dem 26.08.1.998 sowie 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 DÜG aus weiteren ? 122.745,77 seit dem 28.10.2000 zu zahlen und

2) die Widerklage abgewiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

1) auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgericht Offenburg vom 12.03.2002 (3 O 144/01) abzuändern und den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Beklagte weitere ? 23.365,55 nebst 4 % linsen hieraus seit dem 23.05.2001 zu zahlen sowie

2) die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil insoweit für richtig, als die Klage abgewiesen und der Widerklage i.H. eines Betrages von ? 62.131,79 stattgegeben wurde. Zunächst sei die Annahme des Landgerichts zutreffend, dass die Kündigung wegen wichtigen Grundes habe ausgesprochen werden können und die vom Kläger bis zum 22.12.1997 erbrachten Leistungen unbrauchbar gewesen und tatsächlich auch nicht verwertet worden seien. Dies sei im Übrigen in erster Instanz auch unstreitig gewesen. Der nachfolgend beauftragte Architekt F#### habe auf keinerlei Arbeiten des Klägers aufbauen können.

Soweit die Widerklage durch das Landgericht abgewiesen wurde, rügt die Beklagte, dass die an den Statiker B#### auf dessen Rechnung vom 14.01.1998 (B 15) bezahlten ? 23.365,55 (DM 45.699,04) vom Landgericht nicht anerkannt wurden. Das Gericht habe diese Forderung unzutreffend für nicht geschuldet erachtet. Zwar sei in erster Instanz nicht in einer Vergleichsberechnung dargestellt worden, dass sich bei einer Abrechnung nach HOAI kein geringerer Betrag ergebe, entsprechendes sei aber unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) jedenfalls behauptet worden (Schriftsatz vom 24.01.02 - dort S. 4). Diesem Beweisantritt hätte das Landgericht nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt noch,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12.03.2002 zurückzuweisen.

Die Zahlung der Rechnung B#### stelle einen Schaden dar, den die Beklagte selbst zu vertreten habe, denn mit dem Ingenieurbüro sei bindend eine Abrechnung nach den Grundsätzen der HOAI vereinbart gewesen. Es gehe nicht um die Frage der Höhe eines Schadens, sondern vielmehr um die Frage der Fälligkeit der Vergütung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Sowohl die Berufung des Klägers wie die Berufung der Beklagten sind zulässig, in der Sache stellen sich beide Rechtsmittel indes als nicht gerechtfertigt dar.

Im Einzelnen:

1) Zur Klage:

Dem Landgericht ist in der Annahme beizutreten, dass die am 22.12.1997 zunächst mündlich ausgesprochene und nachfolgend mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. E#### vom 07.01.1998 (K 5 / Anl.h. 1 S. 21) aufrechterhaltene Kündigung als aus wichtigem Grund erfolgte außerordentliche Beendigung des Architektenvertragsverhältnisses wirksam war. Dadurch, dass der Kläger im Zeitraum von April 1997 bis zum 22.12.1997 der getroffenen Vorgabe und Absprache, die Baukosten auf das Niveau zu senken, dass die Beklagte zu finanzieren sich in der Lage sah, nämlich auf einen Umfang von DM 1,65 Mio. reine Baukosten, aus in seiner Person liegenden Gründen nicht nachkam und auch ansonsten keine ausreichend aussagekräftige Kostenübersicht erstellte, setzte er für die Auftraggeberin einen wichtigen Grund, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Im Einzelnen:
a) Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass selbst nach dem Vortrag des Klägers die Forderung nach einer erheblichen Reduktion der im April noch auf DM insgesamt netto 2,57 Mio. (reine Baukosten netto DM 1,95 Mio.) veranschlagten Kosten zu erfüllen war. Das Argument aus der Berufungsbegründung, dies hätte kurzfristig z.B. dadurch erreicht werden können, dass auf den Ausbau des Untergeschosses mit dem dort vorgesehenen Partyraum verzichtet worden wäre, ist irrelevant, weil nicht nachvollziehbar, warum der Kläger das Erforderliche dann nicht veranlasste, zudem erweist sich der Einwand auch als inhaltlich falsch. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Termin vor dem Landgericht vom 28.01.2002 beinhaltete die ?Kostenzusammenstellung? die Realisierung des Partyraums nämlich gerade nicht (s. das Protokoll des Landgerichts - dort S. 8 / I 305). Die am 24.04.1997 übergebene, aus einem Blatt bestehende ?Kostenzusammenstellung? - B 1 / Anl.h. II S. 1 - die einzige ihrer Art, die der Beklagten zugänglich gemacht wurde, erfüllt nicht nur nicht die aufgestellten Vorgaben der Bauherrin, sie kann darüber hinaus auch keineswegs als Kostenschätzung geschweige denn Kostenberechnung qualifiziert werden. Sie enthält darüber hinaus mindestens einen äußerst gravierenden Fehler. Der Kläger gibt dort als zu erwartende Architektenkosten netto DM 200.000.-- an, die Berechnung der Klageforderung im vorliegenden Verfahren zeigt indes, dass ein mehr als doppelt so hohes Honorar anzusetzen gewesen wäre. Der Kläger errechnet sich ein Honorar von netto DM 407.575,91, obwohl bei der Ermittlung dieses Betrages für die nicht erbrachten Teile ?Phasen 5-9?, ?Freianlagen? und ?Entwässerung? unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen lediglich 60 % angesetzt sind (s. K 10 / dort S. 16. / Anl.h. I S. 75). Die tatsächlichen Architektenkosten hätten dann (bei vollständiger Erbringung aller Leistungsstufen) bei netto DM 468.209.03 gelegen, also bei einem Mehr gegenüber der angesetzten Prognose von 134 %. Diese Fehlleistung ist umso unverständlicher, als es sich beiden zu erwartenden Architektenkosten um diejenige Position aus einer Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung handelt, die im Zeitpunkt ihrer Fertigung bereits am zuverlässigsten - weil nur von den anzurechnenden Baukosten abhängig prognostiziert werden kann.

Schließlich geht selbst die Honorarnote des Klägers vom 20.01.98 (unter Zugrundelegung der - nie übergebenen Kostenzusammenstellung aus Dezember 97) noch von anrechenbaren Baukosten ohne Grundstück, Außenanlagen, Kanalisation und Küchenblock bzw. -technik i.H.v. netto 1.873.300,-- und damit von einer gravierenden Überschreitung des unstreitig gesetzten Kostenlimits aus.

b) Der Verpflichtung, durch Umgestaltung des Objektes eine Reduzierung der zu hohen, nicht akzeptierten Kosten nachzuweisen und zu berechnen, ist der Kläger bis zum Ausspruch der Kündigung am 22.12.1997 nicht nachgekommen; dies ist unstreitig. Unabhängig davon ist es eine der wesentlichsten Hauptpflichten des Architekten, schon in einem ganz frühen Stadium seiner Tätigkeit dem Auftraggeber verlässliche Angaben zu den zu erwartenden Kosten zu übergeben (und nicht nur die hier vorliegenden, zudem noch wie aufgezeigt - in einem Punkt grob fehlerhafte ?Kostenermittlung?). Nach DIN 278/04.81 Teil 3 Abschnitt 9 dient die Kostenschätzung, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 (Leistungsphase 2) Teil der ?Vorplanung? ist, der überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten und ist damit vorläufige Grundlage für die Finanzierungsüberlegungen. Die Frage der Finanzierung ist ein vorrangiges und erstes Kriterium bei der Überlegung des Bauherrn, ob er einen Bauwunsch in eine ernst zu nehmende und zu verfolgende Bauabsicht umsetzen soll. Auch bei der Kostenschätzung sind bereits möglichst genaue Bedarfsangaben, Planunterlagen und erläuternde Angaben gefordert.

Die in der Leistungsphase 3 (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI) sodann geschuldete und vom Architekten zu erstellende ?Kostenberechnung? dient dann nach der Begriffsbestimmung aus der vorgenannten DIN der Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten und ist für die Entscheidung des Auftraggebers, ob das Bauvorhaben, wie geplant, durchgeführt werden soll, und für die Finanzierung die entscheidende Grundlage. Demzufolge ist sogar eine Kostenberechnung, die erst im Rahmen der Genehmigungsplanung ausgearbeitet wird, wertlos, weil dem Auftraggeber dann ein wesentliches Entscheidungsinstrument versagt wird (Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 6. A., Rn. 19 a zu § 10). Dies gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ausarbeitung einer Kostenberechnung im vorstehenden Sinne gar nicht erarbeitet wird (s. oben).

c) Durch die Beweisaufnahme erster Instanz ist nachgewiesen, dass der Kläger zahlreiche Male von der Beklagten selbst und den von ihr zu ihrer Unterstützung herangezogenen Helfern - und dies über Monate vergeblich aufgefordert wurde, die den Wünschen der Bauherrin entsprechende Planung/Kostenermittlung vorzulegen. Angesichts dieser Gesamtsituation, nämlich den völlig unzureichenden Arbeiten des klagenden Architekten im Zusammenhang der Beachtung und Bearbeitung des Problems, ob der Auftraggeber die vorgesehene Planung finanzieren könnte und wollte, der Nichtvorlage einer Kostenschätzung geschweige denn Kostenberechnung und der Missachtung zahlloser Aufforderungen, die Kostenvorgaben zu berücksichtigen, war Ende Dezember 1997 eine klarstellende Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht mehr erforderlich weil der Beklagten nicht mehr zumutbar.

d) Dadurch bedingt entfällt ein Anspruch des Klägers für von ihm nach der außerordentlichen Kündigung nicht mehr erbrachte Leistungen.

e) Soweit die Berufung darauf abhebt, dass selbst im Falle der Berechtigung der fristlosen Kündigung dies keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht in Bezug auf erbrachte und von der Beklagten in der Folge nutzbar gemachten Leistungen habe, ist dies zwar zutreffend, der diesbezüglich sodann aber inhaltlich gehaltene Vortrag findet sich nicht bereits im Vorbringen erster Instanz und ist damit neu. Diese Darlegungen sind gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (abgesehen davon, dass die behauptete Ersparnis durch Leistungen des Klägers im Zusammenhang der Baugrunduntersuchungen nicht einmal der Höhe nach beziffert werden und auch der zweite Punkt - Verhandlungen mit Anbietern von Gas, Wässer und Strom -, der angeblich DM 20.000,-- wert sein soll, so wie er dargelegt wurde, einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist) Nach § 520 Abs. 3, S. 2 Nr. 4 ZPO muss die Berufung aufzeigen, warum die neuen Angriffs- (oder Verteidigungs-) mittel nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht wurden. Entsprechender Vortrag wurde seitens des Klägers nicht gehalten, so dass von Nachlässigkeit insoweit auszugehen ist.

2) Zur Widerklage

a)Nachdem die Beklagte wegen schuldhafter Versäumnisse des Klägers den Architektenvertrag fristlos hat kündigen können, schuldet der Kläger unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung den Ersatz derjenigen Kosten, die die Beklagte im Vertrauen auf die Planungen des Klägers aufwendete, die sie in der Folge aber nicht hat nutzen können (Honorarabschlagszahlung i.H.v. DM 56.521,74; Aufwendungen für Küchentechnik i.H.v. DM 61.485,92; Genehmigungskosten i.H.v. 300,-- und Lichtpausenaufwand i.H.v. DM 3.211,55). Diesen Schadensersatzanspruch (jeweils Nettobeträge) hat das Landgericht im vorstehend wiedergegebenen Umfang deshalb zu Recht bejaht.

b) Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht, dass auch wegen der aufgewendeten Kosten für den Statiker B#### (DM 45.699,04 = ? 23.365,55) der Widerklage hätte stattgegeben werden müssen, bleibt dies ohne Erfolg. Dem Landgericht ist in der Auffassung beizutreten, dass ein insoweit bestehender Ersatzanspruch - derzeit - nicht geschuldet ist, da die vom Statiker erhobene Honorarforderung ihrerseits nicht fällig ist, weil sie fehlerhaft, nämlich nach Stundenaufwand, berechnet wurde. Der Einwand des Klägers der Nichtfälligkeit der Honorarrechnung und damit auch der Ersatzforderung ist mithin begründet. Soweit mit der Berufung der Beklagten hiergegen eingewendet wird, zwar sei in erster Instanz keine Vergleichsberechnung vorgelegt, wohl aber (unter Beweisantritt ?Sachverständigengutachten? / s. Schriftsatz vom 24.01.2002 - dort S. 4 - I 289) behauptet worden, dass bei einer Abrechnung nach den Vorschriften der HOAI sich jedenfalls keine geringere als die geforderte Vergütung errechne, so verhilft auch dieses Vorbringen der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg. Der Einwand der Nichtfälligkeit wegen fehlerhafter, nämlich nicht nach den Bestimmungen der Honorarordnung prüffähiger Rechnung, ist nicht nur ein Bestreiten der Höhe des Honorars, der Einwand berührt vielmehr auch den Grund. Dem gemäß stellt sich die Behauptung, eine ordnungsgemäße Honorarberechnung würde mindestens auf der Höhe der Rechnung B#### vom 14.01.1998 (B 15 - Anlh. II S. 71) liegen, mitsamt dem Beweisangebot ?Sachverständigengutachten? als Ausforschungsbeweis dar. Es wäre an der Beklagten gewesen, die der Behauptung zugrunde liegenden Fakten, nämlich die Berechnungsparameter, mitzuteilen. Erst dann kann seitens des Gerichts die Schlüssigkeit des Vortrags geprüft werden, nämlich die Rechtsprüfung unter Zuhilfenahme der Preisbestimmungen der HOAI stattfinden, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft. Erst wenn dies erfolgt ist, stellte sich dann ggfls. die Frage, ob verschiedene Einzelpunkte (z.B. die Bausumme etc.) durch einen Sachverständigen noch nachzuprüfen sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder besitzt die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

RechtsgebietBGB; HOAIVorschriftenBGB a.F. § 635; BGB n.F. §§ 323, 325; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3

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