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  • 01.02.2006 | Vertragsrecht

    VOB/B ist auch in Verbraucherverträgen privilegiert

    In der Ausgabe Mai 2005 (Seite 18) hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass Sie bei der Betreuung von privaten Häuslebauern mit Hinweisen zurückhaltend sein sollten, mit ausführenden Unternehmen die VOB/B zu vereinbaren. Hintergrund war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Er ist der Auffassung, in Verbraucherverträgen seien 24 Klauseln der VOB/B unwirksam, weil sie für Auftragnehmer ungünstiger seien, als wenn ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vereinbart wäre. Inzwischen liegt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin vor. Die besagt, dass die VOB/B als Ganzes auch in Verbraucherverträgen privilegiert ist, weil sie die Interessen von Auftraggebern und Auftragnehmern gleichermaßen verfolgt. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Neuregelung der §§ 307ff BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch aus den EU-Vorschriften (konkret die Richtlinie 93/13/EWG), auf die die Verbraucherschützer ihre Klage im Wesentlichen gestützt hatten. Die Richtlinie schließe es nicht aus, dass ein Klauselwerk insgesamt betrachtet und dabei nicht auf die eventuell gegebene Missbräuchlichkeit einzelner Klauseln abgestellt werde, so das LG.  

    Wichtig: Sie können Bauherrn also durchaus empfehlen, mit ausführenden Unternehmen Bauverträge auf Basis der VOB/B zu schließen. Die Gefahr, dass Ihr Bauherr Regressansprüche bei Ihnen geltend macht, wenn er nachträglich nicht mehr in den Genuss einer für ihn günstigen Vorschrift der VOB/B kommt, ist geringer geworden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Ein Restrisiko bleibt also vorerst. (Urteil vom 7.12.2005, Az: 26 O 46/05) (Abruf-Nr. 060274)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 95495