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  • 01.11.2007 | Vertragsrecht

    Mangel muss einzeln bezeichnet und beziffert werden

    Werden in einem Mahnbescheid einzelne Mängel nicht genau bezeichnet und der Höhe nach beziffert, unterbricht der Mahnbescheid die Verjährung nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Aufteilung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags auf die einzelnen Mängelrügen ist zwingende Voraussetzung, um eine Forderung schlüssig darzulegen, so der BGH.  

    Wichtig: Das Urteil ist für Sie in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:  

    1. Ein Auftraggeber wirft Ihnen eine mangelhafte Planung vor.
    2. Sie prüfen als Treuhänder Ihres Auftraggebers Rechnungen von ausführenden Unternehmen. In diesem Fall sollten Sie die Vorgaben des BGH tunlichst beachten. Das heißt: Mängeleinbehalte bei der Prüfung von Rechnungen müssen so übersichtlich gegliedert sein, dass für jeden einzelnen Mangel ein eigener Abzugsbetrag bzw. Teileinbehalt vorgenommen werden muss.

    (Urteil vom 12.4.2007, Az: VII ZR 236/05) (Abruf-Nr. 071681)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 1 | ID 115011