· Fachbeitrag · Liquidität
Die Sicherheit nach § 650f BGB: Acht neue Urteile kennen und Ihre Liquidiät sichern
Die Bauhandwerkersicherung in § 650f Abs. 1 BGB ist ein Honorarsicherungsinstrument, das sowohl gegenüber schwierigen Auftraggebern als auch in unsicheren Zeiten wertvolle Dienste leisten kann. Dass sie auch von den planenden Berufen „entdeckt“ worden ist, zeigt u. a. die Tatsache, dass viele „Planerfälle“ vor Gericht landen; im März 2026 zuletzt vor dem OLG Köln. Anlass genug für PBP, Sie noch einmal mit dem Grundgedanken der Bauhandwerkersicherung und den jüngsten acht Rechtsprechungsfällen vertraut zu machen.
Sinn und Zweck der Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung ist ein gutes Instrument, um Ihr Vorleistungsrisiko abzusichern. Nach § 650f BGB können Sie vom Auftraggeber Sicherheit für die gesamte – noch nicht gezahlte – Vergütung verlangen und zehn Prozent für Nebenforderungen aufschlagen. Die Vorschrift gilt auch für die planenden Berufe, wenn Sie im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags nach § 650p BGB tätig werden.
Nicht anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig (§ 650f Abs. 6 BGB) oder „dienstvertraglich beauftragt“ sind (z. B. Projektsteuerungsverträge, OLG München, Urteil vom 07.02.2017, Az. 9 U 2987/16 Bau, Abruf-Nr. 195407).
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