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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Keine Vertreterhaftung bei fehlender Vollmacht

    | Vollmachten sind nicht ohne Risiko. Inhalt und Umfang können von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich vereinbart werden und sich auch direkt aus einem Vertrag ergeben. Ein ohne Vollmacht handelnder Architekt haftet grundsätzlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadenersatz. Die Haftung entfällt jedoch, wenn die andere Partei erkannte oder erkennen musste, dass der Architekt nicht vertretungsbefugt war. Das hat das Oberlandesgericht Saarland entschieden. |