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  • 04.05.2011 | Vertragsrecht

    Keine Nachbarzustimmung: BGH erhöht Haftungsgefahr

    Der Bundesgerichtshof hat an eine „formgerechte“ (haftungsvermeidende) Bedenkenanmeldung des Architekten bei fehlender Nach-
    barzustimmung hohe Anforderungen gestellt (Urteil vom 10.2.2011, Az: VII ZR 8/10; Abruf-Nr. 110938). Danach müssen Sie dem Auftraggeber  

    • die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken des Bauens ohne Nachbarzustimmung deutlichst vor Augen führen (Widerspruch mit anschließender Stilllegungs- und Abrissverfügung) und
    • ihn darüber aufklären, dass selbst die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Möglichkeit eines Nachbarwiderspruchs keine Rechtssicherheit schafft.

    Wichtig: Im konkreten Fall half dem Planer auch nicht weiter, dass der Nachbar schon der ursprünglich geplanten Maßnahme hatte zustimmen müssen bzw. dieser offiziell zugestimmt hatte. Daraus könne der Planer nicht schließen, dass der Auftraggeber dann wisse, dass eine Änderung seiner Pläne eine erneute Einholung der Nach-
    barzustimmung erforderlich mache, wenn in die Nachbarrechte durch die neue Planung noch stärker eingegriffen werde.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144655