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  • 01.05.2006 | Vertragsrecht

    Die Kombination Bauleitung + SiGeKo bringt Vorteile

    Viele Architekten und Ingenieure hinterfragen den Sinn der SiGeKo-Leistungen, weil im Falle eines Falles ohnehin der bauleitende Ingenieur (mit-)haftet. Er ist häufiger auf der Baustelle und gibt die meisten Ausführungsanweisungen. Außerdem hat der Bauleiter von den relevanten technischen Vorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen Fachkenntnisse. Genau aus diesen Erwägungen heraus hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Ingenieur unberührt von der SiGeKo-Leistung für die Verkehrssicherung auf der Baustelle zuständig ist. Zu diesen Verkehrssicherungspflichten des Bauleiters gehört es, grundlegende Konstruktionsmängel und Sicherheitsmängel zu erkennen und deren Beseitigung anzuordnen.  

    Unser Tipp: Wenn der Bauleiter so umfassende Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle trägt, ist der sachliche Schritt zur ergänzenden Übernahme der SiGeKo-Leistungen nur noch gering. Da der Zeitaufwand, der für diese Leistungen zusätzlich anfällt, klein ist, rechnet sich die Übernahme der Leistungen auch wirtschaftlich. Voraussetzung: Sie machen beim SiGeKo-Honorar keine Abstriche. (Urteil vom 9.11.2005, Az: 1 U 119/05) (Abruf-Nr. 061124)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 95619