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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Das Vergabebeschleunigungsgesetz (Teil 2): Was Planungsbüros jetzt wissen müssen

    von Prof. Dipl.-Ing. M.Arch. Ulrike Wietzorrek, Architektin, Zielgruppenmanagerin für Architekten und Ingenieure, Planungsbüro professionell, München

    Nach langen Verhandlungen ist am 01.07.2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist es, öffentliche Vergabeverfahren deutlich zu beschleunigen, effizienter zu gestalten und bürokratische Hürden abzubauen. Diese zweiteilige Beitragsreihe beleuchtet die zentralen Neuerungen und zeigt auf, mit welchen Strategien sich Planungsbüros künftig erfolgreich positionieren können, um ihre Chancen auf öffentliche Aufträge nicht nur zu sichern, sondern gezielt auszubauen.

    Folgen für Planer: Mehr Tempo und weniger Rechtsschutz

    Das Gesetz erleichtert und beschleunigt Vergaben spürbar, verschiebt jedoch das Gleichgewicht zulasten eines effektiven Bieterschutzes. Für Planungsbüros bedeutet dies einerseits weniger formalen Aufwand und schnellere Verfahren, andererseits aber steigende strategische und rechtliche Risiken im Wettbewerb.

     

    § 122 Abs. 3 GWB – Vorrang der Eigenerklärung

    Nach § 122 Abs. 3 GWB erfolgt der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen grundsätzlich durch Eigenerklärungen. Weitergehende Nachweise (Bescheinigungen, Referenzbestätigungen etc.) muss der Auftraggeber grundsätzlich nur noch von dem Planungsbüro anfordern, das für den Zuschlag in Betracht kommt. Die verfahrensmäßige Umsetzung (Anforderung und Vorlage der Unterlagen) richtet sich nach den entsprechend angepassten Vorschriften der VgV (§§ 48 ff. VgV).