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  • 01.12.2006 | Vertragsrecht

    Auftraggeber nicht in unnötige Bauprozesse treiben

    Als Planer hat man die Möglichkeit, begangene Planungsfehler – zum Beispiel eine vergessene Position im Leistungsverzeichnis – mittels Nachtragsvereinbarung zu heilen. Die entsprechenden Kosten gehören dann meist zu den Sowieso-Kosten und machen keine Sorge. Hüten sollten Sie sich aber davor, Nachtragsforderungen von Bauunternehmern voreilig abzulehnen und den Bauherrn in einen vermeidbaren Bauprozess zu treiben. Denn dann haften Sie für die Prozesskosten, so die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München.  

    Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurbüro statt der geschlossenen eine offene Wasserhaltung ausgeschrieben und das entsprechende Nachtragsangebot abgelehnt. Das Thema kam bei der Schlussrechnung nochmals zur Sprache. Das Ingenieurbüro lehnte erneut ab. Die Ablehnung war objektiv falsch und führte zu einem unnötigen Rechtsstreit, den der Bauherr verlor. Das OLG München hat klargestellt, dass das Planungsbüro für die mangelhafte Beratungsleistung (Ablehnung der berechtigten Nachtragsforderung) einstehen muss. Die Prozesskosten waren somit vom Planungsbüro zu tragen, nicht jedoch die als Sowieso-Kosten geltenden Kosten der geschlossenen Wasserhaltung. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juni 2006 (Az: VII ZR 34/06) bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Ingenieurbüros zurückgewiesen. (Urteil vom 29.11.2005, Az: 28 U 3275/04) (Abruf-Nr. 062823)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 95790