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  • 01.07.2006 | Urteil mit erheblicher Auswirkung für die Praxis

    Praxis bei Kostenobergrenzen: Licht und Schatten beim Wettbewerb mit GU

    Das Interesse an Auftraggebern, bei einem Projekt die Einhaltung oder Reduzierung von Kostenobergrenzen zu vereinbaren, steigt stetig. Darauf müssen Sie sich einstellen. Denn diese Vereinbarungen bergen für Sie Chancen, aber auch Risiken. Die Chancen haben wir Ihnen in der Mai-Ausgabe (Seite 3 bis 5) anhand eines Urteils des Oberlandesgerichts München aufgezeigt: Mit einer besonderen – erfolgsbezogenen Vergütung in Bezug auf die Einhaltung oder Reduzierung der Investitionskosten – können Sie im Wettbewerb um den Auftrag gegenüber Generalunternehmern punkten.  

    Wichtiges Urteil des Landgerichts Mönchengladbach

    Die Risiken werden an einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts (LG) Mönchengladbach deutlich: Das LG hat festgestellt, dass die Kostenobergrenze auch dann Maßstab für die Planung ist, wenn sich herausstellt, dass die Baumaßnahme innerhalb des vereinbarten Kostenbudgets nicht realisierbar ist. Auch in einem solchen Fall ist die Planung mangelhaft, wenn die Kostenobergrenze nicht eingehalten wurde (Urteil vom 28.7.2005, Az: 10 O 505/03; Abruf-Nr. 061831).  

     

    Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf Ihre gesamte bürointerne Planungstätigkeit und die Beratung gegenüber dem Auftraggeber. Lesen Sie nachfolgend, welche Konsequenzen Sie in Ihrem Büro daraus ziehen sollten.  

    Konsequenz für die Praxis

    Auf Grund der stark gestiegenen Bedeutung der Baukostenbudgets sollten Sie eine Umkehr der Planungsabfolge in Ihrem Büro in Erwägung ziehen. Wenn die Kosten der kritische Faktor sind, dann sollten Sie dem auch Priorität einräumen.  

     

    Kosten lösen zeichnerische Inhalte als Zielvereinbarung ab