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  • 01.04.2011 | Urteil des OLG Dresden

    Fehlende Bauteilkennzeichnung ist kein Mangel der Bauüberwachung

    Es gibt eine große Anzahl von Vorschriften, dass bestimmte sicherheitsrelevante Bauteile mit einer Kennzeichnung versehen sein müssen, aus der hervorgeht, dass die Bauteile bestimmte Anforderungen erfüllen. Fehlen diese Bauteilkennzeichnungen, kann es sein, dass die Abnahme verweigert und der Vorwurf erhoben wird, es liege ein Planungs- oder Bauüberwachungsmangel vor. Erfahren Sie nachfolgend anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, wie Sie solche Vorwürfe entkräften.  

    Der fachliche Hintergrund

    In der Praxis wird vor allem bei der Abnahme geprüft, inwieweit die geforderten Qualitäten auch eingehalten sind. Dazu wird häufig die Bauteilkennzeichnung vor Ort in Augenschein genommen. Fehlt die aus irgendeinem Grund, stellt sich die Frage, ob das Bauteil tatsächlich vertragsgemäß ist. Betroffen sind vor allem Brandschutz- oder Rauchschutztüren, Sicherheitsglas oder bestimmte Technische Ausrüstungen.  

     

    Wichtig: Fehlen bestimmte Bauteilkennzeichnungen, gibt es prinzipiell noch alternativ das Instrument „Übereinstimmungserklärung“. Darin erklärt der Hersteller des Bauteils, dass das Bauteil die sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllt. Die Übereinstimmungserklärung kann dem Bauherrn bei der Abnahme dem Bauherrn als Dokument übergeben werden.  

     

    Beispiel

    Drei Jahre nach Inbetriebnahme eines Bauwerks verlangt ein Prüfer im Zuge der regelmäßigen Objektprüfung (Versammlungsstätte, Schule, Betrieb, etc.) die Vorlage der Nachweise, dass die eingebauten Bauelemente (T-30 Türen, Brüstungselemente aus Glas, etc.) dem Standard gemäß Genehmigung oder Landesbauordnung entsprechen. Fehlen die Kennzeichnungen an den betreffenden Bauteilen oder auch die damals übergebene Übereinstimmungserklärung, die der Bauherr verwahrt, kann schnell eine Prüfung eines Planungs- oder Bauüberwachungsmangels anstehen.  

    OLG Dresden: Tatsächliche Eigenschaften entscheiden

    Ein solcher Fall landete auch vor dem OLG Dresden. Dabei ging es um die fehlende Kennzeichnung von Sicherheitsglas. Die Richter haben klargestellt, dass die fehlende Kennzeichnung als Einscheibensicherheitsglas (ESG-Glas) nicht bereits für sich zu einem Mangel der Scheiben führt. Erfüllen die eingebauten Scheiben die vereinbarten Eigenschaften und sind sie funktionstauglich, liegt kein Mangel vor (Urteil vom 15.12.2009, Az: 14 U 912/08; Abruf-Nr. 111092).