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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Unternehmensführung

    Werbung auf Straßenbahn-Waggons ist erlaubt

    | Freiberufler dürfen auf Straßenbahn-Waggons werben, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Werbung das Gebot der Sachlichkeit erfüllt. Diese Voraussetzung war für das BVerfG bei der Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft auf einem Straßenbahn-Waggon erfüllt. Die Gesellschaft hatte mit dem Büronamen, der Büroanschrift, dem Bürologo und der Aufschrift "Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung" geworben. |