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  • 31.03.2008 | Unterlassene Mitwirkungshandlung des Bauherrn

    Honoraranspruch des Planers: Bauherr trägt Realisierungsrisiko des Projekts

    von Dr. Jörg Schudnagies, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Köln

    Es kommt gar nicht so selten vor, dass Architektenverträge geschlossen werden, bevor sichergestellt ist, ob das Projekt überhaupt durchgeführt werden kann. So ist vielfach noch ungeklärt, ob das Grundstück wie gewünscht bebaubar oder die Finanzierung gesichert ist.  

     

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken bringt Ihnen für diese Zitterpartie finanzielle Sicherheit: Scheitert ein Bauvorhaben aus einem Grund, den Sie nicht zu vertreten haben, fällt grundsätzlich auch das Risiko hinsichtlich Ihres Honorar-anspruchs in den Risikobereich des Bauherrn.  

    Der Fall: Neubau einer städtischen Bauschuttdeponie

    Ein Ingenieurbüro erbrachte umfangreiche Planungsleistungen für eine städtische Bauschuttdeponie. Realisiert wurde das Projekt zunächst aber nicht, weil Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit erhoben wurden.  

     

    Stadt verliert Interesse am Projekt

    Daraufhin setzte das Ingenieurbüro Jahre später seinen Auftrag vereinbarungsgemäß fort und erstellte ein modifiziertes Deponiekonzept. Wieder einige Jahre später beschlossen die städtischen Gremien schließlich, das Projekt nicht weiter zu verfolgen und den Genehmigungsantrag erst gar nicht zu stellen. Die Stadt hatte am Deponieprojekt kein Interesse mehr.