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  • · Fachbeitrag · Ausführungsplanung

    OLG Bamberg: Wann ist der geschuldete werkvertragliche Erfolg der Lph 5 erreicht?

    von Dr. iur. Richard Althoff, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Althoff Kierner Rechtsanwälte PmbB, Dresden

    Die Lph 5 ist bei den vier zentralen Leistungsbildern die mit Abstand aufwendigste und deshalb auch am höchsten bezahlte Lph innerhalb der Planungsphase einer Projektentwicklung. Damit ist sie auch besonders sensibel im Hinblick auf Fehler und Haftungsrisiken. Doch wann sind Sie mit diesem Leistungsabschnitt eigentlich „fertig“? Durch die Verzahnung mit der Lph 8 erscheint die Ausführungsplanung als „unendlichen Geschichte“. Stimmt das? Und lässt sich dem entgegenwirken? Ein Beschluss des OLG Bamberg könnte hilfreiche Hinweise geben. 

    Basics: Darum ist Klarheit zum Abschluss jeder Lph wichtig

    Nach wie vor gestalten die Parteien von Planungsverträgen die Struktur der in Auftrag gegebenen Leistungen inhaltlich überwiegend entsprechend den Honorartatbeständen der HOAI. Auch wenn erst das Ergebnis aller im Vertrag beauftragten Lph den maßgeblichen Vertragserfolg ausmacht, setzen die einzelnen Lph wichtige Zäsuren. Ihre Ergebnisse sind vertraglich oft als geschuldete Teilerfolge vereinbart.

     

    Aktenkundige Abschlüsse von Lph dokumentieren die Erreichung konkreter Planungsstände und der geschuldeten Zwischenziele. Dies wiederum kann für Ihr Honorarmanagement (Liquiditätssicherung) wichtig sein, weil sie die Basis legen, adäquate Abschlagszahlungen fällig zu stellen und durchzusetzen. Aber auch für ein aktives Nachtragsmanagement ist es sehr hilfreich, wenn durch klare Abschlüsse von Lph konkrete Planungsstände ersichtlich sind. Dann lässt sich deutlich leichter beantworten, ob Änderungswünsche des Auftraggebers oder neue Notwendigkeiten noch innerhalb einer zum Grundhonorar geschuldeten Planungsentwicklung gehören oder bereits zusätzlich vergütungspflichtige Nachträge darstellen.