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  • 03.06.2011 | Umsatzsteuer

    Neue Regeln zum Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

    Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen wie zum Beispiel einem Betriebsausflug geändert. Unter dem Strich bedeutet die Änderung zwar keine höhere Umsatzsteuerbelastung, sie erhöht aber den Aufwand von Planungsbüros bei der Planung solcher Veranstaltungen.  

     

    Vorsteuerabzug bei „Aufmerksamkeit“

    Als Arbeitgeber wenden Sie Beförderung, Mahlzeiten und Getränke, Unterhaltung, Raummiete usw. im Rahmen eines Betriebsausflugs in der Regel ausschließlich für den privaten Bedarf Ihrer Mitarbeiter auf. Trotzdem bleiben Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich bei den Aufwendungen um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. Eine solche nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) an, wenn die 110-Euro-Freigrenze in Abschnitt 12 Absatz 4 Nummer 6 Umsatzsteuer-Richtlinien (seit 1.11.2010: Abschnitt 1.8 Absatz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass) nicht überschritten wird.  

     

    Wichtig: Liegen also Ihre Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer pro Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung nicht über 110 Euro, dürfen Sie die Vorsteuer ziehen, ohne dass Sie eine Entnahme versteuern müssen (BFH, Urteil vom 9.12.2010, Az: V R 17/10; Abruf-Nr. 110876).  

     

    Kein Vorsteuerabzug bei Aufwendungen über 110 Euro