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  • 01.07.2005 | Umgang mit Restfeuchte

    Estrich: Haftungsfalle für Architekten

    Geht es um die Haftung für Baumängel, zeigt der Daumen der Richter immer öfter in Richtung der Planer. Nur Bauleiter, die ihren Überwachungs- und Dokumentationspflichten professionell nachkommen, sind aus dem Schneider. Das gilt auch für Estrichlegearbeiten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg beweist.  

     

    Der Fall

    Es war wie so oft auf der Baustelle: Der Estrich war kaum verlegt, da wollte der Bodenleger schon zur Tat schreiten. Dies tat er dann auch, ohne zuvor geprüft zu haben, ob der Estrich ausreichend trocken war. Der Bauleiter nahm‘s zur Kenntnis, ohne sich weiter damit zu befassen. Später musste der Bodenbelag auf Grund der zu hohen Restfeuchte des Estrichs komplett ausgetauscht werden.  

     

    Die Entscheidung

    Das OLG hat dem bauüberwachenden Architekten neben den ausführenden Unternehmen eine anteilige Schuld zugesprochen. Er hätte sich vom Grad der Austrocknung des Estrichs überzeugen müssen, bevor er die Freigabe zur Verlegung des Bodens erteilte, so das OLG mit Urteil vom 12.5.2004 (Az: 4 U 2439/99).