· Fachbeitrag · Objektüberwachung
Warum der Lph 8-Erbringer im Rahmen der Grundleistungen nicht alles prüfen kann
von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Sachverständiger, Berlin/Osterode
Die Lph 8 rückt immer mehr in den Fokus; nicht nur im Hinblick auf die Auskömmlichkeit des Honorars, sondern auch im Hinblick auf die fachlich-technischen Möglichkeiten, die für die Qualitätssicherung überhaupt zur Verfügung stehen. Sehr oft wird erwartet, dass die Bauüberwachung für die Qualitätssicherung am Bau die volle Verantwortung trägt. Vor Gericht wird schnell von mangelhafter Bauüberwachung ausgegangen, wenn Baumängel auftreten. Lernen Sie hier fachtechnische Argumente und Strategien kennen, mit denen Sie sich in solchen Fällen entlasten können.
Bauüberwachung allein mit Grundleistungen oft nicht machbar
Hinsichtlich der Qualitätsüberwachung im Zuge der Lph 8 bestehen in der Fachwelt erhebliche Meinungsunterschiede. Es gibt Auffassungen, wonach die Bauüberwachung das Entstehen von Mängeln von vornherein verhindern soll. Diese theoretisch ausgeprägte These vertreten wir nicht. Denn sie wird vom Tagesgeschäft ständig widerlegt.
So hatte der hoch angesehene HOAI-Kommentar Locher/Koeble/Frik bereits vor 40 Jahren klargestellt, dass die Bauüberwachung nicht hellsehen kann, was in ihrer Abwesenheit passiert. Und dass das Honorar für die Lph 8 nicht geeignet ist, dass jedem Handwerker ständig über die Schulter geschaut werden kann, spricht sich auch immer weiter herum.
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