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  • 01.08.2006 | Treffen Sie Maßnahmen zur Risikobegrenzung

    Genehmigungsfähigkeit der Planung wird zum Vertragsrisiko: So schützen Sie sich

    Die Genehmigungsfähigkeit einer Planung rückt immer mehr in den Mittelpunkt der planerischen Tätigkeit. Das liegt vor allem daran, dass in der Genehmigungsplanung neben dem öffentlichen Baurecht auch „Nebenrechte“ wie das Naturschutz-, das Immissionsschutz- oder das Denkmalrecht berücksichtigt werden müssen.  

     

    Viele Planer behandeln diese Rechtsfragen als Selbstverständlichkeit und übernehmen damit ein großes Honorar- und Vertragskündigungs-Risiko. Dabei ist es in dem Vorschriftendschungel schier unmöglich, alle Genehmigungsrisiken zu erkennen. Lesen Sie deshalb nachfolgend, wie Sie bei der Genehmigungsplanung optimal vorgehen.  

    Pflichten der Planers in der Genehmigungsplanung

    Die Genehmigungsfähigkeit der Planung ist eine übliche Leistungsanforderung, an deren Erfolg die Fälligkeit des Honorars geknüpft ist. Ist die Planung nicht genehmigungsfähig, besteht häufig nicht nur kein Honoraranspruch. Die Versagung der Baugenehmigung berechtigt den Auftraggeber darüber hinaus oft auch zur Kündigung des Planungsvertrags, weil der vereinbarte bzw. geschuldete Erfolg nicht eingetreten ist.  

     

    Um die richtige Strategie in dieser schwierigen Gemengelage entwickeln zu können, müssen Sie wissen,  

    • für welche Fragestellungen zur Genehmigungsfähigkeit Sie als Architekt bzw. Ingenieur verantwortlich sind (und bei Versagung der Genehmigung einstehen müssen),
    • für welche Versagungsgründe Sie bei ordnungsgemäßer Beratung nicht einstehen müssen (und kein Honorar verlieren).