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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Genehmigungsrisiken in der Lph 4: Gerichte verschärfen Anforderungen an Ihre Beratung

    | Auftraggeber stellen an die Wirtschaftlichkeit von Planungslösungen höhere Anforderungen. Grenzabstände, Gebäudehöhen, Art und Umfang der Grundstücksausnutzung werden risikoreich geplant, es wird auf Kante genäht. Auch Anträge auf Ausnahme kommen vor. Im Zuge der gemeinsamen Abstimmungen in den Lph 2 und 3 wird aber oft nicht klar vereinbart, wer das Risiko übernimmt, wenn der Bauantrag abgelehnt wird. Das kann leicht auf Sie zurückschlagen. PBP zeigt Ihnen deshalb, wie Sie Genehmigungsrisiken aus solchen Planungsvorgaben dem richtigen Adressaten zuordnen. |

    Der aktuelle Fall vor dem OLG Köln und dem BGH

    Im konkreten Fall war ein Architekt mit der Planung von zehn Doppelhaushälften beauftragt Der Bebauungsplan sah jedoch nur drei Viererblocks vor. Obwohl während des Planungsprozesses mehrfach mit der Genehmigungsbehörde verhandelt worden war, wurde die Baugenehmigung wegen Abweichung vom Bebauungsplan verweigert. (Grund: Baugrenzüberschreitung)

     

    Auftraggeber fordert Schadenersatz

    Der Bauherr verklagte den Planer auf Schadenersatz. Er behauptete, dass er über das Genehmigungsrisiko und dessen Tragweite nicht hinreichend informiert gewesen war. Der Planer wiederum trug vor, dass der Bauherr über alle Einzelheiten im Bereich des Genehmigungsrisikos informiert war und damit das Genehmigungsrisiko unmittelbar selbst abgewogen und übernommen hatte. Die Parteien seien so verblieben, dass sich der Auftraggeber selbst darum kümmern wollte, eine Änderung des Bebauungsplans zu erwirken, damit die Planung genehmigungsfähig sei. Das bestritt der Bauherr.