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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Sicherung von Forderungen

    Verjährt oder nicht verjährt -Noch haben Sie es selbst in der Hand

    | Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. So steht es in § 214 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wer sich also zu spät darum kümmert, dass seine Rechnungen bezahlt werden, riskiert den totalen Forderungsausfall. Die Fristen, innerhalb derer Forderungen verjähren, haben wir Ihnen in der November- Ausgabe vorgestellt. Akut von der Verjährung bedroht sind Rechnungen aus dem Jahr 2001. |