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  • 01.02.2008 | Seit 1. Januar 2008 gilt neues Recht

    Das neue Versicherungsvertragsgesetz und die Folgen für Ihre Betriebshaftpflicht

    von RA und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Florian Krause-Allenstein, Scholtissek-Rechtsanwälte Hamburg

    Am 1. Januar ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Das Gesetz musste den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden, wozu nach Ansicht des Gesetzgebers insbesondere ein gesteigerter Verbraucherschutz gehört. Das hat auch Folgen für Ihre Berufshaftpflichtversicherung.  

     

    1. Bessere Rechte bei vorvertraglichen Anzeigepflichten

    Das alte VVG sieht vor, dass Sie Ihrem Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags – ohne explizit danach gefragt worden zu sein – alle gefahrerheblichen Umstände aufzeigen. Hierzu gehören zum Beispiel  

    • Ihr voraussichtliches Jahresbauvolumen,
    • Art und Umfang Ihrer Tätigkeit und
    • die Anzahl Ihrer Mitarbeiter.

     

    Verletzen Sie diese Anzeigepflicht, drohen Ihnen Nachteile für Ihren Versicherungsschutz. Das neue Recht ist aber günstiger als das alte. Jetzt brauchen Sie bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags nur noch solche Ihnen bekannten Umstände anzugeben, nach denen Ihr Versicherer schriftlich gefragt hat (§ 19 Absatz 1 VVG).