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  • 01.11.2005 | Schlussrechnung

    Gerichte müssen im Prozessverlauf Farbe bekennen

    Die Wahrscheinlichkeit schwindet, dass Ihre Honorarforderung im Gerichtsprozess als „derzeit nicht begründet“ zurückgewiesen wird, weil Ihre Schlussrechnung nicht prüffähig ist. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 16.10.2003, Az: 21 U 18/03; Abruf-Nr 041356) hat jetzt auch das OLG Zweibrücken festgestellt, dass die Gerichte im Zuge von Honorarprozessen Pflichten haben. Sie müssen Sie in der Verhandlung auf Umstände hinweisen, die der Prüffähigkeit der Rechnung entgegenstehen. Und sie müssen Ihnen die Möglichkeit geben bzw. Sie dazu auffordern, die Rechnung nachzubessern.  

    Unser Tipp: Die Entscheidungen sorgen nicht nur dafür, dass Sie Honorarforderungen schneller durchsetzen. Sie sparen Ihnen auch Gerichtskosten. Wird eine Honorarklage nämlich wegen nicht prüffähiger Rechnung abgewiesen, müssen Sie die Prozesskosten allein tragen. (Urteil vom 24.5.2005, Az: 8 U 116/04) (Abruf-Nr. 053054)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 111916