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  • 01.11.2005 | Scheidung

    Positive Entscheidung zum Versorgungsausgleich

    Viele Inhaber von Planungsbüros arbeiten über die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren hinaus – und nehmen die Rente aus dem Versorgungswerk folglich nicht ab 65 in Anspruch. Die Konsequenz: In diesem Fall erhöht sich der Rentenanspruch des Planers für jeden Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahrs um einen bestimmten Prozentsatz, den das Versorgungswerk bestimmt.  

    Wichtig: Auf die Berechnung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehe-Scheidung hat diese erhöhte Anwartschaft allerdings keinen Einfluss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Der Versorgungsausgleich des Ehepartners richtet sich immer nach der Rentenanwartschaft, die am Ende der 65. Lebensjahrs bestand, so das OLG. Der (Ex-)Ehepartner hat keinen Anspruch auf einen – an der höheren Rentenanwartschaft – ausgerichteten Versorgungsausgleich, wenn die Ehe erst nach dem Ende des 65. Lebensjahrs des Planers geschieden wird. (Beschluss vom 23.5.2005, Az: 2 UF 8/05)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 111913