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  • 26.06.2008 | Regressansprüche vermeiden

    Mängelbeseitigungsverlangen bei unklarer Verantwortung: So gehen Sie optimal vor

    von RA Micha Philipp Prückner, Rechtsanwälte Dr. Koch Dorobek & Kollegen, Wiesbaden und Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode

    Sie kennen das Szenario: Ein Auftraggeber meldet einen Mangel. Es ist aber auf die Schnelle nicht zu klären, wer dafür verantwortlich ist. Neben der großen Zeitspanne bis zur endgültigen Mangelbeseitigung besteht das Risiko, dass „unschuldig“ zur Beseitigung aufgeforderte Baufirmen Ersatz für die nutzlosen Aufwendungen fordern, die der Bauherr dann der Bauleitung (also Ihnen) vom Honorar abzieht.  

    Gehen Sie in drei Schritten vor

    Diese Honorar- und Zeitverluste gilt es zu vermeiden. Gehen Sie dazu in drei Schritten vor.  

     

    1. Schritt: Verantwortungsbereich der Planung prüfen

    Zunächst ist vom Bauleitungsbüro zu prüfen, ob ein eigener Bau- überwachungs- oder ein Planungsmangel vorliegt. Ist das der Fall, sind Sie unmittelbar gefordert und müssen sich um die Mangelbeseitigung kümmern. Liegt aber eindeutig ein Ausführungsmangel vor, ist nicht immer der Architekt oder Ingenieur zuständig. Denn Bestandteil der Leistungsphase 8 sind nur Ausführungsmängel, die bei der Abnahme der Bauleistung festgestellt wurden.  

     

    Das heißt: Ausführungsmängel, die erst nach der Abnahme aufgetreten sind, fallen in die Leistungen der Leistungsphase 9. Ist Ihr Büro mit der Leistungsphase 9 nicht beauftragt und haben Sie in der Leistungsphase 8 keinen Bauüberwachungsmangel zu verantworten, ist Ihr Büro nicht mehr zuständig.