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  • Rechnung über eingelöste Benzingutscheine

    Ist die Vorsteuer abzugsfähig?

    Das Lohnsteuer-Sparmodell „Benzingutscheine an Arbeitnehmer“ erfreut sich offensichtlich großer Beliebtheit. Denn viele Leser wollten von uns wissen, ob sie die Vorsteuer aus den Rechnungen über eingelöste Gutscheine ziehen können. Dabei sei ihnen aufgefallen, dass nicht alle Tankstellen die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausgewiesen hätten. Lesen Sie nachfolgend unsere Antwort.

    Wie so oft im Umsatzsteuerrecht, kommt es auf Kleinigkeiten an: Im Fall der Benzingutscheine ist entscheidend, wie konkret der Gutschein die Ware bezeichnet, die mit ihm erworben werden kann. Denn das hat Auswirkungen auf die Frage, wer der Besteller der Leistung ist.

    Kein Vorsteuerabzug

    Sie haben als Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung über eingelöste Gutscheine, wenn Sie Gutscheine ausstellen, auf denen lediglich der Warenwert angegeben ist.

    Beispiel

    Sie geben „Benzingutscheine“ aus, die Ihre Mitarbeiter zum Erwerb von Mineralölprodukten über 50 Euro berechtigen. Am Ende des Monats stellt Ihnen die Tankstelle für 20 eingelöste „Benzingutscheine“ eine Rechnung über 1.000 Euro ohne Ausweis der Umsatzsteuer.

    Aus dieser Rechnung dürfen Sie keine Vorsteuer ziehen, und die Tankstelle hat zu Recht keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Grund ist: Sie sind nicht der Besteller der Leistung. Bei Hingabe der Gutscheine an Ihre Mitarbeiter ist nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Normal- oder Superbenzin, Diesel oder andere Mineralölprodukte). Die Konkretisierung erfolgt erst beim Tanken. Die Tankstelle liefert den Kraftstoff unmittelbar an den Arbeitnehmer und erhält das Entgelt von Dritter Seite.

    Wichtig: Hätte die Tankstelle Umsatzsteuer ausgewiesen, wäre sie die „Dumme“: In diesem Fall würde sie nicht nur die Umsatzsteuer für die Lieferung des Kraftstoffs an die Arbeitnehmer schulden, sondern auch für die in der „Rechnung“ unzulässig ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Letztere könnte sie sich jedoch über eine Rechnungsberichtigung zurückholen.

    Vorsteuer abzugsfähig und unentgeltliche Lieferung

    Anders ist es, wenn Sie als Arbeitgeber den genauen Verwendungszweck auf den „Benzingutscheinen“ vermerken (zum Beispiel „Superbenzin für 50 Euro“). Dann sind Sie der Besteller: Die Tankstelle darf auf der Rechnung an Sie Umsatzsteuer ausweisen, Sie dürfen diese als Vorsteuer abziehen. Dafür müssen Sie aber die Abgabe der Gutscheine an Ihre Mitarbeiter als unentgeltliche Lieferung der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Absatz 1b Nummer 2 UStG).

    Fazit: Letztendlich führen beide Varianten zur identischen Umsatzsteuer-Belastung.

    Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten - Ausgabe 09/2002, Seite 19

    Quelle: Ausgabe 09 / 2002 | Seite 19 | ID 108046