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  • 07.02.2011 | Personalmanagement

    Weihnachtsgratifikation und Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auch wenn Weihnachten erst wenige Wochen vorüber ist, sollten Sie dennoch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema „freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld“ kennen (Urteil vom 8.12.2010, Az: 10 AZR 671/09; Abruf-Nr. 104136). Leisten Sie nämlich über mehrere Jahre eine Weihnachtsgratifikation an Ihre Mitarbeiter, ohne eine Bindung für die Zukunft deutlich auszuschließen, können diese daraus schließen, Sie wollen sich dauerhaft verpflichten. Folge: Sie müssen Weihnachtsgeld auch dann zahlen, wenn Sie es gar nicht wollen. Diese Gefahr besteht, wenn Sie in Ihren Arbeitsverträgen eine Klausel verwenden, die folgender ähnelt: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“  

    Praxishinweis: Formulieren Sie Freiwilligkeitsvorbehalte wie folgt: „Die Zahlung des Weihnachtsgelds erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung wird kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Widerruf kann sowohl auf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden.“  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 142068