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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Attest schon ab dem ersten Krankheitstag

    | Sie können von einem erkrankten Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest verlangen, ohne das sachlich begründen zu müssen. Das hat das BAG entschieden ( BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11 ; Abruf-Nr. 123445 ). |

     

    Hintergrund | Die Regelung in § 5 Abs.1 Sätze 1 bis 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) lautet wie folgt: „1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem da-rauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

     

    PRAXISHINWEIS | Die Betonung des BAG-Urteils liegt auf „kann“. Das heißt, Sie können die in Ihrem Unternehmen praktizierte Regelung, die sich meist am Wortlaut von § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EFZG orientiert, beibehalten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 2 | ID 36831870