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  • 01.07.2005 | Optimale Honorarberechnung

    Welchen Leistungsumfang dürfen Sie bei strittigem Vertragsumfang abrechnen?

    Auch bei strittigem Vertragsumfang oder bei mündlichen Vereinbarungen haben Sie gute Chancen, das gerechte Honorar nach HOAI für die erbrachten Leistungen abzurechnen.  

    Rechtsprechung beantwortet zahlreiche Zweifelsfragen

    Das ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung. Diese hat auf folgende Zweifelsfragen aus der Praxis die Antwort gegeben:  

     

    1. Darf die Leistungsphase (Lph) 1 immer abgerechnet werden?
    2. Wie weit darf ein Vertrag abgerechnet werden, der vor der Erteilung der Baugenehmigung vorzeitig beendet wird?
    3 Ist das Honorar für die Lph 4 zu kürzen, wenn Teilleistungen wegen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht erbracht werden?
    4. Inwieweit ist der Planbereich der Technischen Ausrüstung Bestandteil eines Architektenvertrags, der die Genehmigungsplanung eines Projekts zum Inhalt hat?

     

    1. Ist die Leistungsphase 1 ist immer abrechnungsfähig?

    Planer, die die Lph 2 und 3 erbracht haben, dürfen auch die Lph 1 abrechnen, wenn sie diese im Verlauf der Projektbearbeitung selbst erbracht und nicht vom Auftraggeber übergeben bekommen haben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg soeben noch einmal klargestellt. Das Urteil erging zwar „nur“ zum Planbereich der Tragwerksplanung, ist aber auf die anderen Planbereiche übertragbar (Urteil vom 20.4.2005; Az: 6 U 93/04; Abruf-Nr. 051803).