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  • 01.08.2007 | OLG Köln erhöht Haftungsrisiko

    Vermeiden Sie eigene Kostenobergrenzen in der Korrespondenz mit Ihrem Bauherrn

    von Dr. Daniel Waterstraat, Drewsen Rechtsanwälte, Hanstedt und Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode

    Das Thema Baukostenobergrenze und Haftung bei Nichteinhaltung wird immer brisanter. Gefährlich wird es vor allem, wenn man sich ohne Not eine eigene „Kostenobergrenze“ setzt. Als Kostengarantieerklärung kann nämlich auch – das zeigt die aktuelle Rechtsprechung – eine Kostenermittlung des Architekten mit Angabe zur Genauigkeit zählen. Lesen Sie deshalb, wie Sie sich bei Kostenermittlungen, der Vereinbarung von Kostenzielen oder Kostenobergrenzen optimal aus der Affäre ziehen und eine Haftung vermeiden.  

    Das aktuelle Negativbeispiel

    In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln war der Architekt mit der Vollarchitektur beauftragt. Grundlage des Auftrags war eine Kostenaufstellung des Architekten mit Gesamtbaukosten von 872.630 Euro. Der Architekt wies den Bauherrn in seinem Begleitschreiben zur Kostenaufstellung darauf hin, dass diese Baukosten auf fünf Prozent genau geschätzt seien. Weil die Kostenaufstellung mit einer Sicherheit von fünf bis acht Prozent erstellt sei, könne sogar noch ein Abzug von drei Prozent vorgenommen werden, sodass sich die Gesamtkosten auf 846.452 Euro reduzierten.  

     

    In seiner Honorarschlussrechnung ging der Architekt dann aber letztlich von anrechenbaren Kosten in Höhe von rund 1,125 Mio. Euro aus. Der Auftraggeber forderte daraufhin vom Architekten Schadenersatz nach §§ 634 Nummer 4, 280 ff Bürgerliches Gesetzbuch, weil die Baukosten erheblich (um mehr als ein Drittel) überschritten worden seien.  

     

    Neu: Kostenüberschreitung wird als Mangel angesehen

    Das OLG gab dem Bauherrn Recht. Der Architekt hatte sich mit seiner eigenen Festlegung – unnötigerweise – selbst gebunden. Aufgrund der erheblichen Baukostenüberschreitung sei das Architektenwerk mangelhaft im Sinne von §§ 634 Nummer 4, 280 ff BGB, sodass es hier auf das Vorliegen einer Kostengarantie nicht mehr ankomme (Urteil vom 12.1.2007, Az: 19 U 128/06; Abruf-Nr. 072384).