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  • 01.10.2007 | OLG Karlsruhe spricht Klartext

    Endlich Klarheit zur Leistungsphase 1

    Die Leistungsphase (Lph) 1 fristet seit Jahren ein kümmerliches Dasein. Obwohl viele private und öffentliche Auftraggeber diese Lph nicht beauftragen, wird sie von den Planern erbracht. Das hat nun ein Ende. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat klargestellt, dass die Erbringung der Lph 1 zwingend erforderlich ist.  

    Das Urteil des OLG Karlsruhe

    „Ohne Erbringung der Lph 1 ist eine ordnungsgemäße und umfassende Planung und Bauüberwachung nicht möglich“, lassen sich die Aussagen des OLG zur Lph 1 auf den Punkt bringen. Doch damit nicht genug. Das OLG hat außerdem festgehalten, was an Grundleistungen in der Lph 1 unter anderem erbracht werden muss. Und das sollte zur Durchsetzung der Beauftragung allemal reichen (Urteil vom 20.12.2006, Az: 7 U 176/06; Abruf-Nr. 072049):  

     

    1. Entscheidungshilfen für die weitere Planerauswahl und Auswahl von speziellen und leistungsfähigen Fachbüros.
    2. Darlegung des voraussichtlich erforderlichen Umfangs der von Fachbüros zu erbringenden Leistungen.
    3. Voraussichtlich anfallendes Honorar für die erforderlichen Leistungen der notwendigen Fachbüros.
    4. Abgrenzung und Abstimmung der jeweiligen Planungsbereiche untereinander.

     

    Besonders hervorzuheben ist, dass sich die Beratungsleistungen auch auf die „Leistungsfähigkeit“ beteiligter Planer und Berater beziehen. Demnach wird von Ihnen erwartet, dass Sie qualifizierte Sonderfachleute vorschlagen oder bei offensichtlich unqualifizierten Bewerbern Bedenken erheben (vor der Auftragserteilung).  

     

    Vertragsrechtliche Aspekte sind jetzt klargestellt