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  • 31.03.2008 | Öffentliche Aufträge

    Auftragsvergabe ist alleinige Sache des Auftraggebers

    Die Angebotsprüfung, Wertung und Vergabeempfehlung obliegt bei privaten und öffentlichen Baumaßnahmen den Planern, wenn die Leistungsphase 7 beauftragt ist. Vielfach wird von den Planungsbüros aber auch verlangt, die Vergabeentscheidung selbst zu treffen und für die Folgen einzustehen. Bei privaten Auftraggebern kann das (mit entsprechender Vollmacht) vereinbart werden. Bei öffentlichen Auftraggebern sieht die Sache aber ganz anders aus. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist alleinige Aufgabe des Bauherrn. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber auf Grundlage der Angebotsprüfung selbst zu erfüllen, so die Vergabekammer Sachsen-Anhalt.  

    Wichtig: Macht sich der Auftraggeber den Vergabevorschlag eines Planungsbüros zu eigen, muss ein schriftlicher Vergabevermerk des Auftraggebers erstellt werden, aus dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers hervorgeht. Liegt kein ordnungsgemäßer Vermerk vor, ist das Vergabeverfahren ab der Stufe zu wiederholen, ab der der Transparenzmangel vorliegt. (Beschluss vom 20.8.2007, Az: VK 2 LVwA LSA-15/07) (Abruf-Nr. 080971)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118406