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  • 01.09.2008 | Objektüberwachung

    Trotz schwerwiegender Mängel nur kurze Verjährung

    Die 30-jährige Haftung der Planer aus Organisationsverschulden oder Arglist bleibt die Ausnahme. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, die der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 19.6.2008, Az: VII ZR 36/07) bestätigt hat. Im konkreten Fall wurde eine Baugrube statt mit Kies mit Schlacken verfüllt. Als der Mangel bekannt wurde, war die fünfjährige Verjährung bereits abgelaufen. Da es sich unbestreitbar um einen schwerwiegenden Mangel bei der Bauüberwachung handelte, prüfte das Gericht, ob die 30-jährige Frist anzuwenden sei, sodass der Architekt für seinen Mangel doch noch einzustehen hatte.  

    Das OLG konnte aber nicht eindeutig erkennen,  

    • ob der Architekt das Verfüllen mit Schlacke überhaupt erkannt hatte und
    • ob er bei Kenntnis arglistig geschwiegen hätte.

    Liegen aber beide Voraussetzungen nicht vor, könne arglistiges Verschweigen nicht angenommen werden. Auch ein Organisationsverschulden kam nicht in Frage. Denn es handelte sich zwar um einen gravierenden, von der Arbeitsorganisation aber unberührten Mangel. (Urteil vom 13.2.2007, Az: 21 U 109/06) (Abruf-Nr. 082681)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121373