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  • · Fachbeitrag · Objektüberwachung

    Eigenleistungen: Welche Pflichten Sie treffen und wann der Bauherr mit im Boot sitzt

    von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de

    Eigenleistungen des Bauherrn entlasten den Architekten nicht automatisch von seinen vertraglichen Pflichten. Er schuldet weiterhin die erforderliche Planung und Bauüberwachung. Bei Arbeiten, die besondere Sorgfalt oder Spezialkenntnisse voraussetzen, kann sich die Überwachungspflicht sogar verdichten. Das OLG Schleswig hat aktuell aber auch klargestellt, dass der Bauherr nicht aus der Verantwortung ist. Übernimmt er als Laie ein schadensgeneigtes Gewerk, ohne auf ausreichende Planung und Kontrolle zu achten, kann ihn ein Mitverschulden treffen. PBP klärt auf.

    Der Fall vor dem OLG Schleswig

    Im konkreten Fall ging es darum, wer die Verantwortung für Mängel an einem Neubau (fehlende Winddichtigkeit des Dachgeschosses) trug. Der Architekt war mit Planung, Bauleitung und Koordination beauftragt. Der Bauherr hatte Abdichtungsarbeiten im genannten Bereich in Eigenleistung ausgeführt. Wer haftet? Der Architekt, der Bauherr oder beide?

    So entschied das OLG

    Das Landgericht hat in der ersten Instanz Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten angenommen, zugleich aber ein Mitverschulden des Bauherrn in Höhe von 40 Prozent berücksichtigt. Das OLG Schleswig hielt diese Würdigung in seinem Hinweisbeschluss für überzeugend. Anschließend wurde die Berufung zurückgenommen (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026, Az. 12 U 2/25, Abruf-Nr. 253564).