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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Objektüberwachung

    Druckzuschlag für schlecht ausführende Unternehmen

    | Viele Planungsbüros werden unter anderem an der Organisation des Bauablaufs und der Einhaltung von Fertigstellungsterminen gemessen, wenn es um Nachfolgeaufträge geht. Ein Erfolgskriterium ist der richtige Umgang mit unzuverlässigen Bauunternehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat Ihre Position in diesem Punkt entscheidend gestärkt: Die Bauüberwachung des Bauherrn darf einen so genannten Druckzuschlag in Höhe der dreifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung des Bauunternehmers einbehalten (Urteil vom 6.2.2001, Az: 7 U 313/00). Dabei sind Abschlagsrechnungen genauso betroffen wie eine Schlussrechnung. Das Druckmittel darf nach Ansicht der Richter selbst dann angewendet werden, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt, die Mängel zu beseitigen. |