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  • 01.11.2003 · Fachbeitrag · Objektplanung

    GÜ trägt Genehmigungsrisiko für eigene Planung

    | Wenn ein privater Bauherr mit einem Generalübernehmer (GÜ) Planung und Bau in einem Vertrag vereinbart, haftet der GÜ dem Bauherrn gegenüber für die Genehmigungsfähigkeit. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln getroffen. Im vorliegenden Fall hatte der GÜ die mit dem Bauherrn abgestimmte Planung eigenmächtig geändert, weil sie in der ursprünglichen Form nicht genehmigungsfähig war. Die geänderte Planung war zwar genehmigungsfähig. Mit ihr war aber der Bauherr nicht einverstanden und weigerte sich, Honorar zu bezahlen. Das OLG gab ihm Recht. Unser Tipp: Das Urteil ist für alle von Ihnen interessant, die gelegentlich als Subunternehmer für GÜ Aufträge übernehmen. Wenn der Architekt seine Vorgaben nur vom GÜ erhält, kann der Vorwurf, am Bauherrnwunsch vorbeigeplant zu haben, nicht einfach an den Architekten weitergereicht werden. Sein Honoraranspruch an den GÜ bleibt bestehen. (Urteil vom 14.2.2003, Az: 19 U 152/02) (Abruf-Nr. 032018) |