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  • 23.04.2009 | Neuregelung im Forderungssicherungsgesetz

    Abschlagszahlungen: Vertragliche Regelung vermeidet Risiken aus neuem BGB-Recht

    von Rechtsanwalt Dr. Nicolai Ritter, CMS Hasche Sigle, Berlin

    Abschlagszahlungen sichern die Liquidität und sind de shalb unverzichtbar. Die entsprechenden - für Planer relevanten - rechtlichen Rahmenbedingungen sind in § 8 Absatz 2 HOAI und § 632a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für Sie wichtig zu wissen ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Forderungssicherungsgesetzes zum 1. Januar 2009 die Abschlagszahlungen nach § 632a BGB neu geregelt hat.
     

    Sie tun deshalb gut daran, sich mit der Regelung von Abschlagszahlungen neu zu befassen, und Ihre Ansprüche auf die bestmögliche rechtliche Basis zu stellen. Insbesondere sollten Sie vermeiden, dass die ungünstige Vorschrift des § 632a BGB zur Anwendung kommt.  

    Verhältnis von § 8 Absatz 2 HOAI und § 632a BGB

    Sowohl das BGB-Werkvertragsrecht (in § 632a BGB) als auch die HOAI (in § 8 Absatz 2) enthalten konkrete Regelungen zu Abschlagszahlungen. Nach der Rechtsprechung geben beide Vorschriften dem Auftragnehmer einen eigenen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Und zwar unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.  

     

    Als Planer können Sie sich daher grundsätzlich auf beide Vorschriften berufen. Daran hat sich durch die Neuregelung nichts geändert.  

    Neuregelung der Abschlagszahlungen nach § 632a BGB

    Nach der Neuregelung des § 632a BGB haben Sie Anspruch auf eine Abschlagszahlung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: