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  • 04.03.2011 | Musterbriefe zur neuen VOB - Teil 6

    Abwehr von Schadenersatzansprüchen ausführender Gewerke bei Verzögerungen

    Seit der Oktober-Ausgabe 2010 stellen wir Ihnen Formbriefe bereit, die Ihnen helfen, die Anforderungen der neuen VOB/B bestmöglich zu bewältigen. Nachfolgend stellen wir Ihnen Musterschreiben zur Verfügung, um Schadenersatzansprüche ausführender Unternehmen wegen Terminverzögerung (§ 6 Absatz VOB/B) abzuwehren.  

    Das regelt die VOB

    § 6 VOB/B regelt die Anspruchsgrundlagen für den Schadenersatzanspruch ausführender Unternehmen wegen Terminverzögerungen der Bauausführung. Daher ist eine Prüfung, wer die hindernden Umstände zu vertreten hat, unerlässlich. Ein Schadenersatzanspruch besteht, wenn  

    • die hindernden Umstände vom Auftraggeber oder dem von ihm beauftragten Planungsbüro zu vertreten sind, und
    • der ausführende Auftragnehmer alles, was ihm zumutbar ist, getan hat, um die Weiterführung von Arbeiten zu ermöglichen.

     

    Im Umkehrschluss haben Sie auch zwei Ansatzpunkte, um Schadenersatzansprüche qualifiziert abzuwehren.  

    Musterabwehrschreiben für zwei Sachverhalte

    Entsprechend haben wir auch Musterschreiben für die zwei möglichen „Verteidigungslinien“ formuliert.  

     

    1. Keine hindernden Umstände

    Sollte der ausführende Unternehmer die hindernden Umstände in der Sphäre des Planungsbüros sehen, sollten Sie diesen Vortrag qualifiziert zurückweisen.  

     

    Musterschreiben: Es liegen keine hindernden Umstände vor

    Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ...  

    Ihr Schreiben ... vom ...  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    mit oben genanntem Schreiben haben Sie eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Absatz 1 VOB/B beim Auftraggeber eingereicht. Sie kündigen darin die Geltendmachung von Anspruch auf Schadenersatz an.  

     

    Aus unserer Sicht liegt keine Behinderung der ordnungsgemäßen Ausführung durch den Auftraggeber oder durch unser Planungsbüro vor. Die zur Ausführung freigegebenen Pläne, Berechnungen bzw. sonstigen Unterlagen wurden Ihnen mit ausreichendem Vorlauf vor der Bauausführung vorgelegt. Wir nehmen dabei Bezug auf die entsprechenden Planübergabe schreiben. Die weiteren an der Planung Beteiligten haben mir mit Schreiben vom itgeteilt, dass aus deren Sphäre ebenfalls alle notwendigen Ausführungsunterlagen unter Berücksichtigung des vereinbarten Planvorlaufs vor Ausführung übergeben wurden.  

     

    Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (§ 4 Absatz 3 VOB/B) sind von Ihnen nicht vorgetragen worden. Witterungsbedingte Einflüsse, mit denen nicht zu kalkulieren war, liegen ebenfalls nicht vor.  

     

    Somit liegen keine aus der Sphäre des Auftraggebers gesetzten Behinderungen vor, die Sie an der ordnungsgemäßen Ausführung hindern. Wir fordern Sie deshalb auf, die Arbeiten so durchzuführen, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden können.  

     

    Der Auftraggeber, die (örtliche) Bauüberwachung und das Fachbüro für ... erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens.  

     

    Mit freundlichem Gruß  

    Auftraggeber  

     

    2. Unternehmen hat nicht alles Zumutbare getan

    Sind Sie der Auffassung, dass das ausführende Unternehmen nicht alles Zumutbare getan hat, um die Arbeiten fortzuführen, nutzen Sie folgendes Musterschreiben.  

     

    Musterschreiben: Unternehmen hat nicht alles Zumutbare getan

    Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ...  

    Ihr Schreiben ... vom ...  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    es trifft zu, dass die Ausführungspläne für Bauteil C (entgegen den getroffenen Vereinbarungen) noch nicht zur Ausführung freigegeben sind.  

     

    Nach § 6 Absatz 3 VOB/B haben Sie aber alles Zumutbare zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Es ist ohne Weiteres zumutbar, zunächst vergleichbare Arbeiten in Bauteil B auszuführen. Damit können Sie die Kapazitäten, die für die Arbeiten in Bauteil C vorgesehen sind, in Bauteil B einsetzen. Hierfür liegen die Ausführungspläne bereits vor, sodass die unverzügliche Arbeitsaufnahme möglich ist. Darüber hinaus können auch die Arbeiten ... bereits jetzt ausgeführt werden. Wir fordern Sie hiermit auf, die genannten Arbeiten zu erbringen.  

     

    Bauteil C entspricht einem Leistungsanteil von ca. 20 Prozent des beauftragten Leistungsumfangs. Die Arbeiten an Bauteil B und die Arbeiten ... entsprechen in Bezug auf den Leistungsanteil ebenfalls 20 Prozent des beauftragten Leistungsumfangs, sodass die Behinderung damit annähernd vollständig kompensiert wird. Im Ergebnis fallen damit auch keine Schäden an, weil sich die hindernden Umstände und die alternativ zur Verfügung stehenden Arbeitsmöglichkeiten gegenseitig aufheben. Auch in Bezug auf die notwendige Anzahl der Arbeitskräfte und Geräte kann von einer gegenseitigen Aufhebung ausgegangen werden. Gemäß § 6 Absatz 3 VOB/B haben Sie alles zu tun, was ihnen billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Das umfasst auch die genannte Kompensation durch Umstellung des Arbeitsablaufs. Kalkulatorisch sind bis auf Weiteres keine Zusatzkosten durch die oben erwähnte Umstellung des Bauablaufs erkennbar.  

     

    Die Einzelheiten des geänderten Bauablaufs werden in der Besprechung am ... erörtert, sodass keine Bauverzögerungen zu erwarten sind.  

     

    Mit freundlichem Gruß  

    Auftraggeber  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 12 | ID 142796