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  • 01.07.2006 | Mängelvorwürfe

    Honorarabzug nicht vorschnell akzeptieren

    Kaum ein Bauprojekt wird noch ohne Mängelvorwürfe des Auftraggebers abgewickelt. Die Praxis zeigt, dass sich Planer schnell, zu schnell, bereit erklären, einen Honorarabschlag zu akzeptieren. Nur selten wird geprüft, ob sie diesen Mangel überhaupt verschuldet haben und ob die formalen Voraussetzungen für einen Einbehalt überhaupt vorliegen. Dabei zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass Mängeleinbehalte oft zu Unrecht vorgenommen werden.  

     

    Es ging um Mängel im Gesamtumfang von 300.000 Euro

    In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte ein Auftraggeber mehrere Mängel gegenüber dem Architekten gerügt und diese mit dem Architektenhonorar aufgerechnet. Die Aufrechnung war sachlich präzise. So wurden einzelne Ausführungsmängel konkret benannt und die zugehörigen Mängelbeseitigungskosten der Höhe nach beziffert. Die Mängelliste beinhaltete zum Beispiel  

    • fehlerhaft konstruierte RWA/Lüftungskuppeln (53.284 Euro),
    • zu hoch liegende Entwässerungsschächte (6.870 Euro),
    • eine ungeeignete Zuleitung für einen Löschteich (17.032 Euro) und
    • eine ungeeignete Stahltreppenanlage (1.092 Euro).

     

    Insgesamt summierten sich die Mängel auf einen Gesamtbetrag von über 300.000 Euro. Das OLG hat alle Forderungen des Auftraggebers zurückgewiesen und dem Architekten das volle Honorar zugesprochen (Urteil vom 24.2.2006, Az: 24 U 156/05; Abruf-Nr. 061116).  

     

    Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen