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  • 05.08.2010 | Lukrative Verbesserung

    Kosten der Beleuchtung in der HOAI 2009: Auch bei Nichtplanung sind sie anrechenbar

    Die neue HOAI hat die Anrechenbarkeit von Kosten der Beleuchtung (Kostengruppe 445) neu geregelt. Weil viele Planungsbüros noch unsicher sind, wie die neuen Regeln konkret anzuwenden sind, zeigen wir Ihnen den Weg zur leistungsgerechten Honorarermittlung. Ein Tipp vorab: Die Lektüre lohnt sich.  

    Neue Anrechenbare Kosten bei Beleuchtung

    Die Anrechenbarkeit der Kosten der Beleuchtung für die Gebäudeplanung bzw. Planung des raumbildenden Ausbaus hat sich grundlegend geändert, zugunsten der Planer. Damit Sie die Neuregelung optimal nutzen können, stellen wir Alte und Neue HOAI gegenüber.  

     

    So war es in der Alten HOAI

    Nach § 10 Absatz 5 Nummer 6 Alte HOAI gehörten die Kosten der Beleuchtung zu den Kosten der Kostengruppe 4 und 5 (DIN 276/81). Sie waren bei der Gebäudeplanung oder der Planung von raumbildenden Ausbauten voll anrechenbar, wenn das Planungsbüro  

    • entweder die Beleuchtung geplant oder
    • bei der Beschaffung mitgewirkt hatte.

     

    Die Kosten waren dagegen nicht anrechenbar, soweit der Planer die Beleuchtung weder geplant, bei der Beschaffung mitgewirkt, noch ihre Ausführung oder den Einbau überwacht hatte.