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  • 01.02.2007 | Liquidität

    Erfolgreiche Forderungseintreibung über das GSB

    Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass das bald 98 Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) ein wirksames Instrument ist, um sich von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber sein Geld zu holen. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden ging es um einen Planer, der Leistungen für den Bau eines Pflegeheims vergütet haben wollte. Als der Auftraggeber (GmbH) insolvent wurde, wandte er sich an den Geschäftsführer (Gf). Er warf ihm vor, der Gf habe Baugeld zweckwidrig verwendet und damit gegen das GSB verstoßen. Nach dem GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind. Das OLG gab dem Planer recht. Zwei Aussagen sind besonders wichtig:  

    • Auch öffentliche Fördermittel stellen Baugeld nach § 1 Absatz 3 GSB dar, wenn für den Zuwendungsnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
    • Hat der Gf kein Baubuch geführt, ist davon auszugehen, dass alle Darlehensmittel Baugeld darstellen. Will der Gf darlegen, dass Mittel für andere Ausgaben (zum Beispiel Notar oder Grundstücks-erwerb) verwendet wurden und damit kein Baugeld darstellen, muss er das beweisen.

    Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat die Dresdner Entscheidung mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 (Az: VII ZR 60/06) bestätigt.  

    Unser Service: Falls Sie mit dem GSB noch nicht so vertraut sind, hilft Ihnen unser Übersichtsbeitrag im Online-Service (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ weiter. (Urteil vom 23.2.2006, Az: 4 U 1017/05) (Abruf-Nr. 070228)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 2 | ID 95507