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  • 30.11.2009 | Honorarsicherung

    Bauhandwerkersicherungshypothek nur schwer nutzbar

    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Einsatzmöglichkeit der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 Bürgerliches Gesetzbuch als Instrument zur Honorarsicherung für Planer erheblich eingeschränkt: Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek sei unzulässig, wenn mit der Bauausführung noch nicht begonnen wurde. Im konkreten Fall hatte ein Architekt umfassende Vorleistungen erbracht (Honorarwert rund 268.000 Euro). Die Bauvoranfrage war vom Bauamt auch positiv beschieden worden. Dann entschied sich der Auftraggeber aber, das Grundstück an einen Investor zu verkaufen. Der Architekt beantragte in Kenntnis seiner schwindenden Chancen, noch zu seinem Honorar zu kommen, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Schließlich habe seine Planung dazu geführt, dass der Wert des Grundstücks enorm gestiegen sei. Das focht das OLG nicht an. Es lehnte die Eintragung mit der lapidaren - und in der Fachwelt auch hart kritisierten - Begründung ab, dass mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde.  

    Unser Tipp: Nachdem nun auch der letzte Weg, im Zuge der Planung vor Baubeginn sein Honorar zu sichern, verbaut ist, bleibt nur die Möglichkeit, das eigene Honorar in kurzen Intervallen abzurechnen. Zu solchen Abschlagsrechnungen gibt es keine Alternative. (Beschluss vom 18.3.2009, Az: 14 W 24/09) (Abruf-Nr. 093733)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131844