Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

25.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093733

Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 18.03.2009 – 14 W 24/09

Der Architekt hat erst dann Anspruch auf eine Sicherung seiner Honorarforderung, wenn mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen worden ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

Geschäftszeichen:
14 W 24/09

In dem Rechtsstreit

....

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, am 18.3.2009

durch die Richter
###, ####, ####.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.3.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 89.298,21 € festgesetzt.

G r ü n d e

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

1. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an, dass der Architekt erst dann Anspruch auf eine Sicherung seiner Honorarforderung hat, wenn er mit den Bauarbeiten begonnen hat. § 648 BGB knüpft den Sicherungsanspruch nicht einschränkungslos an den wertsteigernden Effekt eines Werkes (vgl. BGHZ 144, 138 ff) oder an die bloße Grundstücksbezogenheit des Werkes. Stellte man auf das zuletzt genannte Merkmal ab, führte dies zu einer uferlosen Ausweitung des erleichterten Zugriffs nach § 648 BGB auf das Grundstück als Sicherungsobjekt. Deshalb ist mit der herrschenden Meinung darauf abzustellen, dass der Vergütungsanspruch erst sicherbar ist, wenn mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen wird. Erst dann verdichtet sich die Beziehung zwischen der zu erbringenden Werkleistung und dem Grundstück derart, dass die voraussetzungslose Gewährung eines Anspruchs auf Sicherung an dem Grundstück gerechtfertigt ist.

Weshalb dies für das Architektenhonorar nicht gelten soll, leuchtet nicht ein. Planungen des Architekten bereiten die an dem Grundstück selbst zu erbringenden körperlichen Bauleistungen nur vor.

Auch der Bauhandwerker, der seine zu erbringende Leistung vorbereitet, hat keinen Anspruch auf Sicherung nach § 648 BGB. Ob sich die Vorbereitungshandlung wertsteigernd oder wertneutral auf das Grundstück auswirkt, kann nach dem oben Gesagten nicht entscheidend sein.

2. Dass im vorliegenden Fall mit den Bauarbeiten begonnen worden ist, hat die Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Zunächst einmal müsste dargelegt werden, dass nunmehr genau die Maßnahme durchgeführt wird, die die Antragstellerin geplant hat. Daran fehlt es.

Zum anderen aber bleibt unklar, ob die von der Antragstellerin behaupteten Arbeiten an den Grundstücken noch bloße vorbereitende Maßnahmen oder bereits begonnene Baumaßnahmen darstellen. Der Abbruch eines Gebäudes, seine Vorbereitung dazu oder seine Einrüstung zählen ebenso zu den Vorbereitungshandlungen wie das Säubern des Grundstücks von Müll und Gerümpel etc., vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 238 m.w.N..

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 648

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr