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  • 06.07.2009 | Honorarrecht

    Zeithonorarvereinbarungen: Auf den Wortlaut achten

    Eine vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt macht deutlich, dass man als Planer auch bei Zeithonorarvereinbarungen sehr genau auf den Wortlaut achten muss. Vor allem sollte man sich davor hüten, dass man „dem Auftraggeber für die übernommenen Leistungen von Montag bis Freitag zur Verfügung steht“. Bei einer solchen Vereinbarung muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber nämlich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, was eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ausschließt, so das OLG. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers mit Beschluss vom 24. März 2009 (Az: VII ZR 122/08) zurückgewiesen. Im konkreten Fall führte das dazu, dass der Planer seinen kündigungsbedingt geltend gemachten Resthonoraranspruch nur zum Teil durchsetzen konnte. Das OLG war nämlich der Auffassung, dass der per Festbetragspauschale bezahlte Planer für den Auftraggeber nur drei Tage in der Woche gearbeitet hatte. Folglich betrage die Bemessungsgrundlage des Kündigungshonorars auch nur 3/5 des Festbetragshonorars. Dass der Planer seine Leistung stets ordnungsgemäß erbracht hatte, focht das OLG nicht an.  

    Unser Tipp: Die Entscheidung ist äußerst zweifelhaft, aber sie ist da. Sie sollten sich deshalb darauf einstellen. Bei Zeithonorarvereinbarungen sollten künftig also einschränkende Begrifflichkeiten wie „auf Abruf“ oder „bei Erforderlichkeit“ eingebaut werden. (Urteil vom 21.5.2008, Az: 19 U 190/07) (Abruf-Nr. 092111)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 128276