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  • 04.10.2010 | Honorarrecht

    Technische Ausrüstung: Anlage oder Anlagengruppe?

    Bei - laufenden - Projekten nach der Alten HOAI stellt sich in Bezug auf die Abrechnung der technischen Ausrüstung oft die Frage, ob jede Anlage getrennt abzurechnen ist oder ob mehrere Anlagen derselben Anlagengruppe grundsätzlich kummuliert abzurechnen sind. Das Landgericht (LG) Münchnen I hat sich für letzteres ausgesprochen (Urteil vom 17.11.2009, Az: 11 O 19960/08; Abruf-Nr. 103096). Im konkreten Fall war ein Subplaner von einem Generalplaner gegen eine Honorarpauschale von rund 750.000 Euro mit der Planung der Technischen Ausrüstung eines Sportstadions beauftragt. Die Pauschale ging von einer Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe gemäß § 68 HOAI 1996 aus. Vor dem LG wollte der Subplaner dann ein Honorar auf Basis knapp 2 Mio. Euro einklagen. Begründung: Die anrechenbaren Kosten seien getrennt nach selbstständigen Anlagen zu berechnen. Dies ergebe sich aus § 69 Absatz 7 HOAI 1996, der eine sinngemäße Anwendung von § 22 HOAI enthalte. Demzufolge handele es sich bei der konkreten Pauschalhonorvereinbarung um eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung. Das LG hat sich dieser Forderung nicht angeschlossen. Nach Ansicht der Münchender Richter sind mehrere Anlagen derselben Anlagengruppe grundsätzlich kumuliert abzurechnen.  

    Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Subplaner hat dagegen Berufung eingelegt. Das Verfahren trägt das Akzenzeichen 9 U 5566/09.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138933