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  • 01.04.2005 | Honorarrecht

    Oberlandesgericht Stuttgart stärkt die HOAI

    Totgesagte leben länger. Das gilt wahrscheinlich auch für die HOAI. Aktuelle Unterstützung erhalten die Gremien, die für die Beibehaltung einer – reformierten – HOAI kämpfen, vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das OLG spricht der HOAI nämlich die Existenzberechtigung auch im Wettbewerbsumfeld der EU zu. Die Richter verkennen zwar nicht, dass die HOAI eine nationale Regelung sei, die die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Eine solche Regelung sei aber dann berechtigt, wenn  

    • die Beschränkungen schützenswerte Ziele im Sinne des EG-Rechts verfolgen und
    • sachlich geboten sind, einen ruinösen Preis-Wettbewerb zwischen den Architekten und Ingenieuren auszuschalten.

    Als schützenswert im Sinne des Allgemeininteresses sieht das OLG ausdrücklich auch den Leistungswettbewerb an, auf dem die HOAI basiert. Das OLG sieht sich in seiner Meinung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser habe mehrfach nationale Regelungen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für gerechtfertigt angesehen, wenn damit schützenswerte Allgemeininteressen verfolgt werden. (Urteil vom 10.2.2005, Az: 13 U 147/04) (Abruf-Nr. 050805)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 1 | ID 95564