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  • 01.01.2007 | Honorarrecht

    EuGH zu Mindestgebühren italienischer Rechtsanwälte

    Das in Italien geltende absolute Verbot, von den Mindestgebühren der Rechtsanwälte abzuweichen, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat auch Bedeutung für die aktuelle Reform der HOAI. Der EuGH hat die Honorarregelung trotz dieses Grundsatzvotums nämlich nicht „kassiert“, sondern eine Hintertür offen gelassen. Die Mindestsatzregelung kann gerechtfertigt sein, wenn sie  

    • zwingenden Gründen des Allgemeinwohls wie den Zielen des Verbraucherschutzes entspricht und
    • die Beschränkungen zu diesem Ziel nicht außer Verhältnis stehen.

    Diese beiden Vorgaben muss künftig jedes Land beachten, das Mindesthonorare festlegen will.  

    Wichtig: Essenziell für die HOAI-Reform und die Kammern sind vor allem die Aussagen des EuGH zum Verbraucherschutz. Ein Mindesthonorar wird dem Verbraucherschutz nur dann nicht im Wege stehen, wenn es eine Wechselbeziehung zwischen Honorarhöhe und Qualität der Dienstleistung gibt. Diese positive Relation muss der nationale Gesetzgeber nachweisen. Fragt sich nur wie: Unserer Meinung nach wird das wohl dazu führen, dass für Planer am Bau eine kammerübergreifende – flächendeckende – Fortbildungsverpflichtung eingeführt wird. (Urteile vom 5.12.2006, Az: Rs. C-94/04; Abruf-Nr. 063709, Az: Rs. C-202/04; Abruf-Nr. 063710)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 1 | ID 95465